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ThemenspecialsFit für die Gesundheitsreform?VorbemerkungAm 1.April dieses Jahres ist das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" – kurz: die Gesundheitsreform - in Kraft getreten. Damit wurde ein langwieriges und von vielen Diskussionen begleitetes Gesetzesvorhaben abgeschlossen. Bernhard Münster Das Kernstück der Reform bildet der Gesundheitsfonds, der allerdings erst zum 1.1.2009 eingeführt werden soll. Von diesem Zeitpunkt an fließen die dann bundesweit einheitlichen Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Fonds. Aus diesem Fonds erhalten die Kassen einen Pauschalbetrag für jeden Versicherten. Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen in Form einer Grundpauschale und einem alters- und risikoadjustierten Zuschlag. Kommt eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Geld aus dem Fonds nicht aus, kann sie von den Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Er darf jedoch maximal ein Prozent des Einkommens des jeweiligen Mitglieds betragen. Bei einem Zusatzbeitrag von bis zu acht Euro wird auf die Einkommensberechnung verzichtet. Erhebt eine Versicherung Zusatzbeträge, löst dies für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht aus. Sie sind dann berechtigt, die Krankenkasse zu wechseln. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden bis zum 31.12.2010 wie bisher an die Krankenkassen selbst entrichtet. Ab dem Jahr 2011 erhalten die Arbeitgeber die Option, sämtliche Beiträge nur noch an eine Weiterleitungsstelle zu zahlen. Wechsel in die private KrankenversicherungMit der Reform wurde zudem der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erschwert. Zukünftig können Arbeitnehmer nur noch dann in PKV wechseln, wenn ihr Einkommen, in drei aufeinander folgenden Jahren überhalb der jeweiligen Jahresentgeltgrenze lag und auch für das laufende Kalenderjahr die Einkommensgrenze überschritten wird. Für die Personalarbeit bedeutet diese Regelung: Es müssen die letzten drei Kalenderjahre und das laufende Jahr hinsichtlich des Einkommens des Arbeitnehmers berücksichtigt werden = „3 plus 1 Theorie“. Also aktuell: 2007 in der Vorausschau und 2006, 2005 und 2004 rückblickend. Für Freiwillig GKV-Versicherte, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollten und seit weniger als drei Jahren mit ihrem Einkommen überhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen, war Stichtag der 2. Februar 2007. Nur wer bis dahin seine freiwillige, gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatte, konnte bis zum 1.4.2007 in die PKV wechseln, ohne Rücksicht auf die neue 3-Jahres-Regelung. Neue Wahltarife für gesetzlich VersicherteSeit dem 1.April können die Krankenkassen ihren Versicherten auch Wahltarife anbieten. Hierdurch soll der Wettbewerb unter den Kassen gefördert und den Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, durch Kostenerstattungstarife oder Selbstbehalttarife, die Beiträge zu verringern. Jedoch haben die Wahltarif einen Haken: Wer sich für einen Wahltarif mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung entscheidet, bindet sich automatisch drei Jahre lang an seine Kasse – und an den speziellen Tarif. Selbst das Sonderkündigungsrecht infolge einer Beitragserhöhung entfällt. Versicherungspflicht wird eingeführtAb dem 1.1.2009 wird eine allgemeine Versicherungspflicht für alle Bürger eingeführt. Erstmals in der deutschen Sozialgeschichte besteht dann für alle Einwohnerinnen und Einwohner die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn kein ausreichender anderer Schutz besteht. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Versicherung zurück. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche wie die private Krankenversicherung. Bereits zum 1.4.2007 werden alle Nichtversicherten, die zuletzt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, in der GKV versicherungspflichtig. Versicherte, die dem PKV-System zuzuordnen sind, können sich ab dem 1. Juli 2007 wieder privat versichern. Die Versicherung erfolgt zunächst im Standardtarif, ab 1. Januar 2009 dann im neuen Basistarif. Neuer Basistarif in der PKVDieser Basistarif ersetzt den bisherigen Standardtarif. Alle inländischen PKV-Unternehmen, die Krankheits-Vollversicherungen anbieten, werden durch eine Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 12) verpflichtet, einen solchen Tarif anzubieten. Die Leistungen des Basistarifs müssen denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Der Tarif muss verschiedenen Personengruppen in verschiedenen Varianten angeboten werden (z. B. Beamten mit Beihilfeanspruch mit einem auf die Beihilfe abgestimmten Leistungsanspruch). Ebenso hat das PKV-Unternehmen den Versicherten die Möglichkeit von Selbstbehalten anzubieten. Das Gesetz sieht vor, dass der Beitrag für den Basistarif auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt wird. Sollte der Versicherte durch die Zahlung dieses Höchstbeitrags hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe werden, so reduziert sich der Beitrag um die Hälfte. Der Basistarif steht allen Versicherten offen, die bereits in der PKV versichert sind. Freiwillig Versicherte der GKV haben ein Zutrittsrecht zum Basistarif innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Einführung, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Gesetz vorgesehenen Kassenwechselmöglichkeit innerhalb der GKV. Einen wesentlichen Beitrag für mehr Wettbewerb innerhalb der PKV soll die Möglichkeit der Mitnahme von Altersrückstellungen bieten. Angesammelte Altersrückstellungen können heute bei einem Versicherungswechsel in der PKV nicht zum neuen Versicherungsunternehmen übertragen (mitgenommen) werden. Die Reform sieht nun vor, dass Rückstellungen im Umfang des Basistarifs zukünftig bei einem Wechsel übertragen werden. Bei einem Versicherungswechsel hat das neue Unternehmen die Prämien künftig so zu kalkulieren, als sei der Versicherte bereits vorher bei ihm versichert gewesen. Die neue Versicherungspflicht gilt auch für Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden und keinen ausreichenden Bezug zur GKV nachweisen können. Bisher blieben sie von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Über die Regelung des geplanten §5 Abs.1 Nr.13 SGB V (Rückkehrerversicherung) werden aber nun auch diese Arbeitnehmer in die gesetzliche oder private Krankenversicherung zurückgeführt. Daraus resultiert, dass für diese Arbeitnehmer wieder ein Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zu zahlen ist. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber ermittelt werden und gemeldet werden. Sind Sie fit für die Gesundheitsreform? Machen Sie den Test ... |
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