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ThemenspecialsNeues Gesetz im Kampf gegen die unlautere TelefonwerbungEin neues Gesetz soll die Position der Verbraucher gegenüber Unternehmen stärken, die unerwünscht anrufen und teilweise ungewollte, nicht widerrufliche Verträge mit ihnen abschließen. Für Mitte 2008 ist ein Gesetz und in Kürze der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt. Der Schutz der Verbraucher vor und die Verteidigungsmöglichkeiten gegen unerwünschte Telefonwerbung sollen erweitert werden. Nach derzeit geltender Rechtslage ist die Telefonwerbung ohne Zustimmung des Verbrauchers verboten; sie ist als eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft. Zuwiderhandelnde können auf Unterlassung verklagt werden. Handelt der Anrufer vorsätzlich oder fahrlässig, kann der Betroffene Schadensersatz verlangen, bei Vorsatz Gewinnabschöpfung. Dies hält unseriöse Firmen nicht von fortgesetzten Anrufen ab, wie eine aktuelle Umfrage deutlich zeigt. 64 % der Befragten gaben an, in den letzten Monaten ohne ihre Zustimmung von Unternehmen angerufen worden zu sein. Den unerwünschten Anrufern ist schwer beizukommen, weil sie oft ihre Nummer unterdrücken oder sich nicht deutlich mit dem Namen des Unternehmens melden. Besonders dramatisch für die Angerufenen wird es dann, wenn man sie telefonisch in Vertragsabschlüsse treibt, bei denen nach jetziger Rechtslage kein Widerrufsrecht besteht. Das sonst bei Fernabsatzverträgen bestehende Widerrufsrecht ist beispielsweise ausgeschlossen bei Verträgen über Zeitschriften, Audio- oder Videoaufzeichnungen sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen (§ 312d Abs.4 BGB). Diesen Problemen will der Gesetzgeber abhelfen, indem er eine Neuregelung über das Widerrufsrecht hinsichtlich der bisher ausgeschlossenen Vertragsgüter sowie eine Belehrungspflicht hierüber aufnehmen möchte. Das UWG soll um eine Bußgeldregelung bis zur Höhe von 50.000 Euro erweitert werden. Eine Rufnummerunterdrückung soll nach einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht mehr zulässig und ebenfalls mit einem Bußgeld belegt sein. Hier setzt die Kritik des Deutschen Direktmarketing Verband (DDV) an. Gegen die Übermittlung der Rufnummer hat der DDV nichts einzuwenden, wohl aber gegen die geplanten Bußgelder: "Wir haben kein Gesetzesdefizit, sondern ein Vollzugsdefizit. Das bestehende Ordnungsgeldverfahren reicht in seiner Härte vollkommen aus, Telefonspam zu beenden. Wir fordern bereits seit langem, den Rahmen von bis zu 250.000 Euro auszuschöpfen", sagt Patrick Tapp, Vizepräsident für Public Affairs und Verbraucherdialog im DDV. |
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